Allgemeine Lieferbedingungen

 

1. Geltungsbereich, Vertragsschluss, Vertragsinhalt

1.1. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen (nachfolgend als Bedingungen bezeichnet) gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2. Allen – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen (nachfolgend als Lieferungen bezeichnet) an einen der in Ziffer I Nr. 1 genannten Kunden (nachfolgend als Besteller bezeichnet) liegen ausschließlich diese Bedingungen zugrunde, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.3. An unsere Angebote halten wir uns in Bezug auf die technischen Inhalte und die Preise für eine Dauer von 3 Monaten gebunden, sofern im Angebot keine andere Bindungsfrist angegeben ist. Im Übrigen sind unsere Angebote unverbindlich. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande. Mündliche Nebenabreden oder Zusagen unserer Mitarbeiter, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese Bedingungen zu unserem Nachteil ändern, sind nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.

1.4. Wir behalten uns an von uns erstellten Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Unsere Abbildungen, Zeichnungen, Farb-, Gewichts- und Maßangaben stellen nur Annäherungswerte dar, soweit sie nicht a) ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder b) wesentlich sind.

1.5. Unsere Produktbeschreibungen stellen keine Garantien dar.

1.6. Mangels abweichender Vereinbarung sind handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Maße oder des Gewichts keine Mängel.

 

2. Preis und Zahlung

2.1. Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung CPT vereinbarter Bestimmungsort (Incoterms® 2010). Wir berechnen die Verpackung, die Transportkosten und die jeweils gültige Umsatzsteuer gesondert.

2.2. Bei Lieferfristen von mehr als 2 Monaten sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen oder herabzusetzen, soweit nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen der Lohn-, Gehalts-, Material- oder Rohstoffkosten eingetreten sind und wir diese Änderung nicht zu vertreten haben. Sollte eine Preiserhöhung 5 % überschreiten, hat der Besteller das Recht, sich innerhalb von 2 Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung schriftlich vom Vertrag zu lösen.

2.3. Mangels besonderer Vereinbarung sind Zahlungen ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungszugang auf unser Konto zu leisten. Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie wir bei unserer Bank frei darüber verfügen können. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen; Bankspesen trägt der Besteller. Sie sind sofort fällig.

2.4. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber 10 % berechnet.

 

2.5. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

3. Lieferung, Lieferzeit, Selbstbelieferungsvorbehalt, Lieferverzögerung

3.1. Die Lieferung erfolgt gemäß CPT vereinbarter Bestimmungsort (Incoterms® 2010).

3.2. Angegebene Lieferfristen sind lediglich Circa-Fristen und damit unverbindlich.

3.3. Mangels anderweitiger Vereinbarung beginnt eine vereinbarte Lieferfrist mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller kaufmännischen und technischen Einzelheiten der Auftragsausführung und der Erfüllung aller dem Besteller obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, sowie der Leistung einer Anzahlung oder einer vereinbarten Zahlungssicherheit. Ist ein konkreter Liefertermin vereinbart, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Obiges gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

3.4. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung (insbesondere mit Vormaterial) durch unsere Vorlieferanten, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir unverzüglich mit.

3.5. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf dem Frachtführer in unserem Werk in Hamm/Sieg übergeben worden ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

3.6. Änderungswünsche des Bestellers verlängern die Lieferfrist bis wir ihre Machbarkeit geprüft haben und um den Zeitraum, der für die Umsetzung der neuen Vorgaben in die Produktion notwendig ist. Wird durch den Änderungswunsch eine laufende Produktion unterbrochen, können wir andere Aufträge vorziehen und abschließen. Wir sind nicht verpflichtet, während der Verzögerung Produktionskapazitäten freizuhalten.

3.7. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm bei Lagerung in unserem Werk monatlich mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages der gelagerten Lieferung in Rechnung gestellt.

3.8. Geraten wir in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, ist unsere Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf 0,5 % pro vollendeter Woche des Verzugs, maximal jedoch auf 5 % des Rechnungsbetrages des vom Verzug betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß Ziffer VII wird dadurch nicht berührt.

 

4. Gefahrübergang, Abnahme, höhere Gewalt

4.1. Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Frachtführer in unserem Werk in Hamm/Sieg (= Lieferort) auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir ausnahmsweise noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung, übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern.

4.2. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

4.3. Unvorhergesehene, unvermeidbare oder nicht von uns zu vertretende Ereignisse (z. B. höhere Gewalt, Streiks oder Aussperrungen, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der

Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Maßnahmen von Behörden, sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insb. Import- oder Exportlizenzen) verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Störung und ihrer Auswirkungen. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei unseren Vorlieferanten oder während eines bestehenden Verzuges eintreten. Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in den in den in Ziffer IV Nr. 3 genannten Fällen ausgeschlossen.

 

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen und unwiderruflicher Gutschrift angenommener Schecks und Wechsel aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo.

5.2. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und instand zu halten; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung ausreichend zum Wiederbeschaffungswert zu versichern. Die Versicherungspolice sowie der Nachweis der Prämienzahlung sind auf Verlangen vorzulegen. Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis tritt er bereits jetzt auflösend bedingt durch den Übergang des Eigentums an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.

5.3. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller werden stets für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Bei Vermischung oder Verbindung mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien.

5.4. Wird Vorbehaltsware vom Besteller, allein oder zusammen mit fremder Ware, veräußert, verwendet oder eingebaut, tritt der Besteller schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.

5.5. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die daraus entstehenden Forderungen tatsächlich auf uns übergehen. Wir ermächtigen den Besteller unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen; wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt.

5.6. Im Falle des Zahlungsverzuges können wir die Einziehungsbefugnis widerrufen und muss uns der Besteller auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen benennen, diesen die Abtretung anzeigen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen und uns die dazugehörigen Unterlagen herausgeben. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

5.7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen muss uns der Besteller unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen unterrichten. Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers, sofern sie nicht beim Dritten beigetrieben werden können.

5.8. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck oder Wechselprotest erlischt die Einziehungsermächtigung ebenfalls.

5.9. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, geben wir nach unserer Wahl die Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit frei. Mit Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Besteller über.

5.10. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.

5.11. In der Rücknahme von Vorbehaltswaren liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Erklären wir den Rücktritt, sind wir zur freihändigen Verwertung berechtigt. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

 

6. Mängelansprüche Sachmängel

6.1. Der Kunde kann etwaige Rechte wegen Sachmängel nur geltend machen, wenn er seinen gemäß § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten in Bezug auf die gelieferte Ware ordnungsgemäß nachgekommen ist.

6.2. Bei berechtigten Beanstandungen werden wir nach unserer Wahl Ersatz liefern oder die Ware nachbessern. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, kann der Besteller eine Herabsetzung des Preises verlangen oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller zudem nach Maßgabe der Ziffer VII Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

6.3. Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Bestellers verbracht wurde, werden nicht übernommen.

6.4. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

6.5. Keine Sachmängelhaftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, es sei denn, dass der Besteller nachweisen kann, dass der Defekt bei Gefahrübergang schon vorhanden war und nicht auf den o. g. Umstände beruht.

6.6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

 

Rechtsmängel

6.7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr

besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und kann nach Maßgabe der Ziffer VII Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Unter den in Ziffer VI Nr. 7 genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

6.8. Die Verletzung von Rechten Dritter stellt nur dann einen Mangel dar, wenn diese Schutzrechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen.

6.9. Ein Rechtsmangel liegt außerdem nicht vor, wenn dieser auf einer Anweisung des Bestellers beruht oder die Rechtsverletzung dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

6.10. Die in Ziffer VI Nr. 7 genannten Verpflichtungen für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung sind abschließend. Sie bestehen nur, wenn der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet. Außerdem bestehen diese nur, wenn der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt, uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen in Ziffer VI Nr. 7 ermöglicht und uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben.

 

7. Allgemeine Haftung

7.1. Wir haften bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz nach Maßgabe des Gesetzes. Im Falle einer übernommenen Garantie haften wir nach Maßgabe etwaiger Garantiebestimmungen.

7.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf und zwar – soweit in Art. III Nr. 8 für Verzugsschäden nicht abweichend geregelt – beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

7.3. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang, soweit wir den Mangel nicht arglistig verschwiegen haben oder insoweit wir eine darüberhinausgehende Garantie übernommen haben. Ansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen sowie Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Im Falle einer Haftung wegen Übernahme einer Garantie haften wir gemäß den Garantiebestimmungen.

 

8. Verpackung

Unsere Verpackungen, die in Deutschland, aber nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, nehmen wir an unserem Geschäftssitz innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zurück; der Besteller trägt die Kosten der Rücksendung. Die Verpackung muss sauber, frei von Fremdstoffen und nach Sorten sortiert zurückgegeben werden.

 

9. Softwarenutzung

9.1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen.

Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

9.2. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern.

9.3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

 

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

10.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt deutsches materielles Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.

10.2. Gerichtsstand ist Altenkirchen. Wir sind jedoch berechtigt, auch am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.